Inkongruente Gewinnausschüttungen
Der Bundesfinanzhof hat am 28. September 2022 entschieden, dass inkongruente Vorabausschüttungen in einer GmbH zulässig sind, selbst wenn sie punktuell von der Satzung abweichen.
Der Bundesfinanzhof hat am 28. September 2022 entschieden, dass inkongruente Vorabausschüttungen in einer GmbH zulässig sind, selbst wenn sie punktuell von der Satzung abweichen. Solche Ausschüttungen, die nicht gleichmäßig nach Gesellschaftsanteilen erfolgen, waren bisher nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das Bundesministerium der Finanzen erkennt dieses Urteil nun ebenfalls an.
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